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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Gesund älter werden im Harz" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Er hat den Sitz in 38889 Blankenburg (Harz).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
Vereinzweck ist die ideelle und finanzielle Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung des Sports und der kulturellen Betätigung, die in der ersten Linie der Freizeitgestaltung dient.
Die Vereinszwecke werden erfüllt durch:
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ideelle und finanzielle Förderung des Sports
Förderung des naturnahen Gesundheits- und Breitensports, insbesondere Nordic- Walking; Skilaufen; Wandern; Radfahren sowie des Behinderten- und Reha-Sports
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ideelle und finanzielle Förderung der kulturelle Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient
Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Konzerten, Fachvorträgen, die vor allem der
seelischen Vereinsamung der Menschen entgegenwirkt
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ideelle und finanzielle Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
Organisation von Präventionskursen mit verschiedenen Inhalten, Förderung der gesunden
Lebensweise
Sollten weitere Aktivitäten im Sinne des o. g. Vereinszweckes geplant sein, bedarf es der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Erträge aus Vereinsarbeit dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Zweckbetriebe, eigenwirtschaftliche Betriebe gründen, wenn es dem Satzungszweck entspricht.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind natürliche und/oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein hat
- aktive Mitglieder mit Stimmrecht und
- fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen bzw. die bevollmächtigten Vertreter juristischer Personen.
Juristische Personen werden durch je eine stimmberechtigte Personen vertreten. Die aktiven Mitglieder arbeiten mit an den Zielen des Vereins, nehmen an den Mitgliederversammlungen teil und haben aktives und passives Wahlrecht.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit aller aktiven Mitglieder.
Fördermitgliedschaften werden nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vorstand begründet und beendet.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann - wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat - durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
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§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
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§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie hat außer den vorstehend genannten Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme und Bestätigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes. Er ist bis
März des Folgejahres vorzulegen.
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussnahme über Satzungsänderungen
- Annahme der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Beschuss über die Verwendung eventueller Überschüsse
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung) und geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es ¼ der aktiven Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorstand zuzusenden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Frist von mindestens 2 Wochen, soll die Versammlung beschließend sein. Es gilt das Datum des Poststempels.
Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Tage vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern in geeigneter Weise vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die Einspruchsfrist gegen die Beschlüsse beträgt 14 Tage.
Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen gesondert hinzuweisen.
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§ 7 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirates mit 2/3-Mehrheit beschließen.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstandes
- Informationsrecht über wichtige Projekte
- Kontrollrecht nach Festlegung durch die Mitgliederversammlung
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§ 8 Stimmrecht
Jedes aktive Mitglied hat bei den Abstimmungen jeweils eine Stimme.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
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§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben aktiven Vereinsmitglieder, nämlich dem
Vorsitzenden
1. Stellvertreter des Vorsitzenden
2. Stellvertreter des Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
bis zu 2 Vorstandsbeisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes - darunter der Vorsitzende und einer beiden stellvertretenden Vorsitzenden - vertreten. Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes erfolgt im Sinne des § 26(2) S. 2 BGB.
Der Vorstandvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Darüber hinaus ist eine Wiederwahl und jederzeitige Abwahl möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Der Vorstand führt im Rahmen der Vereinsziele die laufenden Geschäfte. Er kann einen Geschäftsführer mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte beauftragen. Alle Vorstandssitzungen sind vertraulich, sofern es nicht anders beschlossen wird.
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§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach näherer Bestimmung durch seine Geschäftsordnung. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen wurden.
Der Vorstand beschließt die Gründung von Abteilungen.
Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. seine Stellvertreter können zur Durchführung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter arbeitsrechtlich verpflichten. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung.
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§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder ein Kassenprüfer gewählt. Er oder Sie muss mindestens 25 Jahre alt sein. Er/Sie führt halbjährlich Revisionen durch.
Beanstandungen können sich nur auf die Korrektur der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf Zweck und Notwendigkeit der Ausgaben. Er/Sie hat jedoch das Recht, Vorschläge für Verbesserungen und Einsparungen zu machen. Über Revisionen ist der Mitgliederversammlung
schriftlich zu berichten. Der Kassenprüfer darf im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht mit der Kassenführung beauftragt sein.
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§ 12 Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt die jährlichen Mitgliedsbeiträge fest.
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§ 13 Mitgliedschaften
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit Mitglied in anderen gemeinnützigen Körperschaften und juristischen Personen werden.
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§ 14 Finanzierung
Die für die Ausstattung und den Betrieb des Vereins erforderlichen Finanzmittel werden wie folgt beschafft:
- durch Zuwendungen und Mitgliedsbeträge
- durch Fördermittel
- durch Spenden
- durch Eigenfinanzierung
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§ 15 Übergangsregelung
Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit etwa erforderlich werdende Satzungsänderungen vorzunehmen.
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§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur einer Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 17 Geschäftsordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung. In ihr sollten folgende Bestimmungen enthalten sein:
- Geschäftsführung
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane und der einzelnen Ämter
- die Grundsätze der Finanzwirtschaft und der Finanzierung
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§ 18 Abteilungen / Projektgruppen
Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus: 1 Abteilungsleiter
1 Kassierer
Darüber hinaus kann z. B. auch ein sportlicher Leiter bestimmt werden.
Die Abteilungsleitung hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu Steuer begünstigten Zwecken
zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt nach Zustimmung des Finanzamtes an den Förderverein Kulturregion Blankenburg / Harz e. V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
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§ 20 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile nicht berührt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 25. Februar 2002 errichtet; Änderungen des § 9 mit Beschluss auf
der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.04.2004 und Änderung der §§ 2 und 19 mit Beschuss auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 09.07.2004.
Blankenburg, 09. November 2007
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